255

§ 255 BewG

Bewirtschaftungskosten

1

Als Bewirtschaftungskosten werden die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung marktüblich entstehenden jährlichen Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis berücksichtigt, die nicht durch Umlagen oder sonstige Kostenübernahmen gedeckt sind.

2

Sie ergeben sich aus den pauschalierten Erfahrungssätzen nach Anlage 40.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BewG

Bewertungsgesetz

DE Bund
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