255

§ 255 AO

Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts

(1)
1

Gegen den Bund oder ein Land ist die Vollstreckung nicht zulässig.

2

Im Übrigen ist die Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Staatsaufsicht unterliegen, nur mit Zustimmung der betreffenden Aufsichtsbehörde zulässig.

3

Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt der Vollstreckung und die Vermögensgegenstände, in die vollstreckt werden kann.

(2)

Gegenüber öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten gelten die Beschränkungen des Absatzes 1 nicht.

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AO

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