Für die Zahlung der Beiträge aus Arbeitsentgelt bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach den §§ 28d bis 28n und § 28r des Vierten Buches.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
SGB 5
Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung
Bund
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