Unmittelbarer Zwang darf nur durch Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte ausgeübt werden.
Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte sind
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte und
andere Personen, die vom Träger der Aufgabe oder durch Verordnung nach Absatz 3 ermächtigt sind, unmittelbaren Zwang auszuüben.
Das für Inneres zuständige Ministerium kann durch Verordnung Personen ermächtigen, unmittelbaren Zwang auszuüben.