251

§ 251 ZPO

Ruhen des Verfahrens

1

Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist.

2

Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.

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ZPO

Zivilprozessordnung

DE Bund
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