250

§ 250 StPO

Grundsatz der persönlichen Vernehmung

1

Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen.

2

Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer Erklärung ersetzt werden.

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StPO

Strafprozeßordnung

DE Bund
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