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§ 25 LWaldG

Förderung der Forstwirtschaft

Die Forstwirtschaft soll wegen der Bedeutung für die Landeskultur und den Naturschutz und wegen der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes fachlich und finanziell gefördert werden.

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LWaldG

Waldgesetz des Landes Brandenburg

BB Brandenburg
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