Außerhalb der Ortsdurchfahrten bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der Straßenbaubehörde, wenn bauliche Anlagen jeder Art
längs der Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kraftfahrzeugverkehr, bei einer Radschnellverbindung des Landes der für den Fahrradverkehr bestimmten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen;
über Zufahrten oder Zugänge an Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen oder bei bereits bestehendem Anschluss erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen.
Die Zustimmung nach Absatz 1 darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist oder Ausbauabsichten sowie Straßenbaugestaltung dies erfordern. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der erforderlichen Antragsunterlagen bei der Straßenbaubehörde unter Angabe der Gründe versagt wird. Diese Belange sind auch bei der Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der Ortsdurchfahrten von Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen zu beachten.
Absatz 1 gilt nicht für Windenergieanlagen, wenn nur deren Rotor in die Zone zwischen 20 Metern und 40 Metern, gemessen vom äußeren Rand der für den Kraftfahrzeugverkehr, bei einer Radschnellverbindung des Landes der für den Fahrradverkehr bestimmten Fahrbahn, hineinragt. In diesem Fall ist die Straßenbaubehörde in den Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren für die Anlage zu beteiligen. Die für die Erteilung der Genehmigung oder für die Anzeige zuständige Behörde hat im Rahmen der Beteiligung die Stellungnahme der Straßenbaubehörde einzuholen. Bedarf es keiner Genehmigung oder Anzeige der Anlage, hat der Vorhabenträger die Straßenbaubehörde um eine Stellungnahme zu dem Vorhaben zu ersuchen. Die Beteiligung gilt als erfolgt, wenn eine Stellungnahme der Straßenbaubehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der erforderlichen Antragsunterlagen eingegangen ist. Bei der Errichtung und dem Betrieb einer in Satz 1 bezeichneten Anlage hat die Straßenbaubehörde im Rahmen ihrer Beteiligung die in Absatz 2 Satz 1 und in § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Belange zu beachten.
Absatz 1 gilt nicht für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie bis zu einem Abstand von zehn Metern gemessen vom äußeren Rand der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn. Die Straßenbaubehörde ist im Genehmigungsverfahren zu beteiligen, wenn eine solche Anlage innerhalb der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Zone errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden soll. Ausnahmen können auf Antrag im Einzelfall zugelassen werden, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie weitere straßenrechtliche Belange nicht berührt sind. Bedarf eine Anlage nach Satz 1 keiner Genehmigung, hat der Vorhabenträger das Vorhaben vor Baubeginn bei der Straßenbaubehörde anzuzeigen. Die Beteiligung gilt als erfolgt, wenn eine Stellungnahme der Straßenbaubehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der erforderlichen Antragsunterlagen eingegangen ist. Bei der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage nach Satz 1 hat die Straßenbaubehörde im Rahmen ihrer Beteiligung die in Absatz 2 Satz 1 und in § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Belange zu beachten.
Bei geplanten Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen gelten die Beschränkungen des Absatzes 1 vom Beginn der Veröffentlichung der Pläne im Internet oder ihrer Auslegung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens oder von dem Zeitpunkt an, in dem gemäß § 73 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW den Betroffenen und Vereinigungen Gelegenheit gegeben worden ist, den Plan einzusehen.
Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Absatzes 1 keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung die Genehmigung der Straßenbaubehörde. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der erforderlichen Antragsunterlagen versagt wird. Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium kann im Benehmen mit dem für die Bauaufsicht zuständigen Ministerium für bestimmte Fälle allgemein festlegen, daß die Genehmigung nicht erforderlich ist.
Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplanes entspricht (§ 9 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist), der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie die an diesen gelegenen überbaubaren Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustandegekommen ist. Die Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast hat sich im Bauleitplanverfahren an straßenrechtlichen Belangen im Sinne des Absatz 2 auszurichten.
Die Gemeinden können durch Satzung vorschreiben, daß bestimmte Gemeindestraßen außerhalb der geschlossenen Ortslage vom Anbau im Sinne des Absatzes 1 und von Zufahrten zu Bauanlagen freizuhalten sind, soweit dies für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist. Dabei kann der Abstand geringer festgesetzt werden.
§§ 25 u. 28: Die Änderungen durch § 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau vom 13. März 2007 (GV. NRW. S. 133) sind zu beachten. Anmerkung d. Redaktion: Änderungen außer Kraft getreten durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Änderung des Bürokratieabbaugesetzes I vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 602).
Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 399
§ 25 zuletzt geändert durch eingefügt durch Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 165), in Kraft getreten am 13. März 2019