Die Anzahl der Spruchkörper des gemeinsamen Oberverwaltungsgerichtes, des gemeinsamen Finanzgerichtes und des gemeinsamen Landessozialgerichtes legen der jeweilige Gerichtspräsident, der zuständige Senator und der zuständige Minister einvernehmlich fest.
Die Anzahl der Spruchkörper des gemeinsamen Landesarbeitsgerichtes legen der zuständige Senator und der zuständige Minister einvernehmlich fest.
Der Entwurf des Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes für ein gemeinsames Fachobergericht wird von dem für das Gericht und dem für Finanzen zuständigen Ressort des Sitzlandes im Einvernehmen mit den entsprechenden Ressorts des anderen Landes aufgestellt und im Haushaltsplan des Sitzlandes ausgebracht.
Für die Prüfung der Jahresrechnung sind die im Sitzland geltenden Bestimmungen maßgebend.
Die Prüfung erfolgt durch den Landesrechnungshof des Sitzlandes.
Die Regierung des Sitzlandes leitet das ihr nach Abschluss des Prüfungsverfahrens übermittelte Prüfungsergebnis der Regierung des anderen Landes zu.