25

§ 25 SchG

(1)
1

Die Vertretung natürlicher Personen durch Bevollmächtigte in der Schlichtungsverhandlung ist unzulässig, es sei denn,

1.

es liegt ein Fall der gesetzlichen Vertretung vor,

2.

die bevollmächtigte Person ist zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt.

2

Erfolgt die gesetzliche Vertretung durch mehrere Personen, können diese sich unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht gegenseitig vertreten.

(2)
1

Handelsgesellschaften und juristische Personen werden durch ihre Organe vertreten.

2

Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend.

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SchG

Schiedsstellengesetz

BB Brandenburg
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