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§ 25 NKomVG

Verfahren bei Gebietsänderungen

(1)
1

Für Gebietsänderungen ist ein Gesetz erforderlich.

2

Gebietsteile von Gemeinden oder von Landkreisen können auch durch Vertrag der beteiligten Kommunen umgegliedert werden; der Vertrag bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

(2)
1

Absatz 1 Satz 2 gilt für die vollständige oder teilweise Eingliederung gemeindefreier Gebiete in eine Gemeinde entsprechend.

2

Besteht in einem bewohnten gemeindefreien Gebiet eine gewählte Vertretung der Einwohnerinnen und Einwohner, so ist die Zustimmung der Vertretung erforderlich.

(3)
1

Verträge zur Änderung von Gemeindegrenzen, die eine Änderung der Grenzen der Landkreise herbeiführen, bedürfen der Zustimmung der beteiligten Landkreise.

2

Satz 1 gilt für Verträge, die zu einer Änderung der Grenzen der Region Hannover führen, entsprechend.

(4)
1

Vor jeder Gebietsänderung von Gemeinden oder gemeindefreien Gebieten durch Vereinbarung oder Gesetz sind deren Einwohnerinnen und Einwohner anzuhören.

2

Vor einer Gebietsänderung durch Gesetz sind auch die beteiligten Kommunen anzuhören.

(5)
1

Die Kommunen haben ihre Absicht, über die Änderung ihres Gebiets zu verhandeln, der Kommunalaufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen.

2

Die Kommunalaufsichtsbehörde kann jederzeit die Leitung der Verhandlungen übernehmen.

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NKomVG

Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz

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