Die terrestrische Übertragung von Rundfunkprogrammen, deren Rundfunkveranstaltern in Hamburg oder Schleswig-Holstein terrestrische Übertragungskapazitäten zugewiesen sind und deren technische Reichweite bei voller Ausnutzung der ihnen jeweils zustehenden Übertragungskapazitäten über die Landesgrenze des jeweils anderen Landes hinausgehen, ist gegenseitig zulässig.
Auf das jeweils andere Land gerichtete Programminhalte einschließlich Werbung sind bei grenzüberschreitender Verbreitung von Rundfunkprogrammen gegenseitig zulässig.
Zur ergänzenden Versorgung der Bevölkerung im südlichen Holstein mit der 1. und 2. in Schleswig-Holstein zugelassenen, landesweiten Hörfunkkette nutzt Schleswig-Holstein
vom Standort Hamburg/Heinrich-Hertz-Turm aus mit westlicher Ausstrahlungsrichtung die UKW-Frequenzen 93,4 MHz (2 KW) und 100,0 MHz (2 KW) und
vom Standort Hamburg/Lohbrügge aus mit nordöstlicher Ausstrahlungsrichtung die UKW-Frequenzen 102,0 MHz (100 W) und 107,7 MHz (100 W).
Bei Wegfall der Voraussetzungen nach Absatz 2 können die dann jeweils nicht mehr genutzten Frequenzen zur ergänzenden Versorgung des Hamburger Sendegebiets von in Hamburg zugelassenen Rundfunkveranstaltern genutzt werden.
Zur Verbesserung der Reichweiten bestehender Versorgungen oder Sendernetze von in Hamburg oder Schleswig-Holstein zugelassenen Hörfunkveranstaltern werden die UKW-Frequenzen 105,8 MHz am Standort Ahrensburg (500 W), 101,6 MHz am Standort Wedel (100 W) sowie 93,7 MHz am Standort Hamburg-Bergedorf (25 W) der Anstalt zugeordnet.
Der Ausschluss von lokalem und regionalem terrestrischem Rundfunk in Schleswig-Holstein (§ 14 Absatz 1 Satz 2) bleibt unberührt.