25

§ 25 LWaldG

Vorkaufsrecht

(1)
1

Der Gemeinde und dem Land steht ein Vorkaufsrecht an Waldgrundstücken zu.

2

Ist nur ein Teil des Grundstücks Wald im Sinne dieses Gesetzes, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil des Grundstücks.

3

Der Eigentümer kann die Übernahme des Restgrundstücks verlangen, wenn es ihm wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, es zu behalten.

(2)
1

Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn der Kauf der Verbesserung der Waldstruktur oder der Sicherung der Schutz- oder Erholungsfunktionen des Waldes dient.

2

Das Vorkaufsrecht darf nicht ausgeübt werden, wenn das Waldgrundstück

1.

an den Inhaber eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs im Sinne von § 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte,

2.

an Familienangehörige im Sinne von § 8 Nr. 2 des Grundstückverkehrsgesetzes oder

3.

zusammen mit einem landwirtschaftlichen Betrieb, mit dem es eine wirtschaftliche Einheit bildet oder

4.

zum Zweck der Agrarstrukturverbesserung an den Besitzer eines angrenzenden Waldgrundstücks verkauft wird.

3

Die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Land ergeht im Benehmen mit Forst Baden-Württemberg.

(3)
1

Das Vorkaufsrecht nach § 53 NatSchG geht vor.

2

Im übrigen geht das Vorkaufsrecht der Gemeinde dem Vorkaufsrecht des Landes, das Vorkaufsrecht nach Absatz 1 unbeschadet bundesrechtlicher Vorkaufsrechte anderen Vorkaufsrechten vor.

3

Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(4)
1

Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar.

2

Das Vorkaufsrecht kann nur innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden.

4

Die Mitteilung gemäß § 469 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist gegenüber der Forstbehörde abzugeben; sie unterrichtet die Gemeinde.

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BW Baden-Württemberg
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