25

§ 25 LVwG

Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit

(1)

Die sachliche Zuständigkeit der Behörden wird durch die hierzu ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmt.

(2)

Die Zuständigkeit einer Behörde zur Ausführung von Rechtsvorschriften, die in die Rechte der einzelnen Person eingreifen oder dazu ermächtigen, kann nur durch Rechtsvorschrift bestimmt werden.

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LVwG

Landesverwaltungsgesetz

SH Schleswig-Holstein
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