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§ 25 LNatSchG NRW

Aufgaben des Trägers der Landschaftsplanung

(1)
1

Die Durchführung der im Landschaftsplan festgesetzten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen obliegt den Kreisen und kreisfreien Städten, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.

2

Die Durchführung forstlicher Maßnahmen soll einschließlich der Zuständigkeit zum Abschluss von vertraglichen Vereinbarungen nach Absatz 2 Satz 1 auf den Landesbetrieb Wald und Holz übertragen werden.

3

Die Vorschriften des § 11 des Landesforstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448) geändert worden ist, über die tätige Mithilfe finden sinngemäße Anwendung.

(2)
1

Die Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 soll unbeschadet der Vorschriften des § 65 des Bundesnaturschutzgesetzes und der §§ 27 bis 29 vorrangig vertraglich geregelt werden; dies gilt insbesondere auch für Festsetzungen nach § 13 Absatz 3.

2

Kommt eine vertragliche Regelung nicht zustande, kann für die Umsetzung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen nach § 13 Absatz 3 ein Bodenordnungsverfahren nach § 29 durchgeführt werden.

(3)

Erfordert die Verwirklichung von Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen ein Verwaltungsverfahren nach anderen Rechtsvorschriften, so ist dieses auf Antrag der Naturschutzbehörde unverzüglich durchzuführen.

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LNatSchG NRW

Landesnaturschutzgesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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