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§ 25 LNatSchG

Haltung und Zucht von Tieren einer besonders geschützten Art

(1)
1

Wer Tiere einer besonders geschützten Art hält, muss unbeschadet der Vorgaben der Bundeswildschutzverordnung vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040) in der jeweils geltenden Fassung über eine ausreichende Fachkunde verfügen sowie die Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend unterbringen und versorgen.

2

Eine ausreichende Fachkunde wird vermutet, wenn die Person, die Tiere hält, Mitglied in-einem Fachverband ist oder an einer entsprechenden Fortbildungsveranstaltung eines Zoos oder eines Fachverbandes teilgenommen hat und darüber auf Verlangen der zuständigen Behörde eine schriftliche Bestätigung vorlegen kann.

(2)
1

Die Haltung von Tieren einer besonders geschützten Art, die für Menschen lebensgefährlich werden können, insbesondere von Tieren aller großen Katzen- und Bärenarten, von Wölfen und Giftschlangen, setzt eine sichere Unterbringung der Tiere voraus, um einem Entweichen der Tiere vorzubeugen.

2

Neben einem Fachkundenachweis für diese Tiere ist zusätzlich eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden mindestens in Höhe von 500 000 Euro nachzuweisen.

(3)
1

Über die Bestände sowie die Zu- und Abgänge von Tieren hat die Person, die diese Tiere hält, entsprechend § 6 BArtSchV Buch zu führen.

2

Zusätzlich ist für jedes giftige Tier im Sinne des Absatzes 2 darin zu vermerken, welches Gift die entsprechende Art aufweist.

(4)
1

Werden die Anforderungen nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 nicht eingehalten, trifft die untere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen, um die Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen.

2

Die Haltung der Tiere ist zu untersagen, wenn auf andere Weise rechtmäßige Zustände nicht hergestellt werden können. § 42 Abs. 8 Satz 2 und 3 BNatSchG gilt entsprechend.

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