Der Fakultätsrat berät in allen Angelegenheiten der Fakultät von grundsätzlicher Bedeutung.
Der Zustimmung des Fakultätsrats bedürfen:
die Struktur- und Entwicklungspläne der Fakultät,
die Bildung, Veränderung und Aufhebung von Einrichtungen der Fakultät,
die Studien- und Prüfungsordnungen der Fakultät; die Zustimmung bedarf des Einvernehmens der zuständigen Studienkommission; diese Nummer gilt nicht für die DHBW,
die Berufungsvorschläge,
die Kooptation nach § 22 Absatz 4 Satz 2.
An der DHBW nimmt der Fakultätsrat darüber hinaus insbesondere folgende Aufgaben wahr:
die Beschlussfassung zu Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebs im Rahmen der geltenden Studien-und Prüfungsordnungen, soweit sie Angelegenheiten der Fakultät betreffen,
die Anhörung zur Bestellung der Mitglieder der Studienkommissionen durch den Überörtlichen Fakultätsrat.
Dem Fakultätsrat gehören an
kraft Amtes
die Dekanin oder der Dekan,
mit beratender Stimme die weiteren Mitglieder des Dekanats,
mit beratender Stimme nach Maßgabe der Grundordnung bis zu fünf Leiterinnen oder Leiter von wissenschaftlichen Einrichtungen, die der Fakultät zugeordnet sind,
aufgrund von Wahlen weitere stimmberechtigte Mitglieder, davon mindestens drei Studierende nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 3, die nach Gruppen direkt gewählt werden; das Nähere regelt die Grundordnung.
Die Amtszeit der Wahlmitglieder entspricht der für die Vertreterinnen und Vertreter der jeweiligen Gruppe gemäß § 19 Absatz 2 Satz 9 festgelegten Amtszeit, soweit nicht die Grundordnung eine abweichende Regelung trifft.
Die hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultät können an den Sitzungen des Fakultätsrats beratend teilnehmen.
Nach Maßgabe der Grundordnung können abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstaben b und c und Nummer 2 sowie Satz 3 einem Fakultätsrat alle hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultät ohne Wahl und mindestens sechs Studierende angehören; die anderen Gruppen sind angemessen zu berücksichtigen; die in § 10 Absatz 3 garantierte Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 darf überschritten werden (Großer Fakultätsrat).