25

§ 25 LBesG NRW

Einstiegsämter in Sonderlaufbahnen

(1)
1

Die Einstiegsämter für Beamtinnen und Beamte in Sonderlaufbahnen, bei denen im Einstiegsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des Einstiegsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach § 24 erfordern, können der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind.

2

Die Festlegung als Einstiegsamt ist in den Landesbesoldungsordnungen zu kennzeichnen.

(2)

Das erste Einstiegsamt in Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 kann, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt ist, der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LBesG NRW

Landesbesoldungsgesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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