25

§ 25 LBeamtVG NRW

Witwenabfindung, Witwerabfindung

(1)

Witwen oder Witwer mit Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld oder Unterhaltsbeitrag erhalten im Fall einer Wiederverheiratung eine Abfindung.

(2)
1

Die Abfindung beträgt das 24fache des für den Monat, in dem die Wiederverheiratung erfolgt ist, nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrages des Versorgungsbezuges.

2

Eine Kürzung nach § 30 und die Anwendung der §§ 66 und 67 Absatz 1 Nummer 3 bleiben außer Betracht.

3

Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen.

(3)

Lebt der Anspruch auf Witwengeld, Witwergeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 33 Absatz 5 wieder auf, so ist die Abfindung in angemessenen monatlichen Teilbeträgen von dem zu zahlenden Betrag des Versorgungsbezuges einzubehalten, soweit sie für einen nach dem Wiederaufleben liegenden Zeitraum berechnet ist.

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LBeamtVG NRW

Landesbeamtenversorgungsgesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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