Dabei sollen insbesondere geregelt werden
die Gestaltung der Laufbahnen, insbesondere die Einrichtung von Laufbahnzweigen und die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter (§ 13),
die Durchführung von Prüfungen einschließlich der Prüfungsnote,
Voraussetzungen für die Einstellung in einem höheren Amt als einem Einstiegsamt (§ 18 Satz 2 Nr. 1 ),
die Probezeit, insbesondere ihre Verlängerung und Anrechnung von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit auf die Probezeit (§ 19),
Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel (§ 24),
Grundsätze der Qualifizierung und Fortbildung im Rahmen der Personalentwicklung (§ 22),
Grundsätze für dienstliche Beurteilungen nach § 59 Absatz 3 mit Ausnahme der Regelungen für Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Rechtspflegerinnen, Rechtspfleger sowie Amtsanwältinnen und Amtsanwälte,
Einzelheiten des Nachteilsausgleichs (§ 23),
Ausgleichsmaßnahmen zugunsten von schwerbehinderten Menschen,
Besonderheiten für Beamtinnen und Beamte nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3.
Die Landesregierung erlässt durch Verordnung nach Absatz 1 die Vorschriften, die für alle Laufbahnen einheitlich gelten sollen (Allgemeine Laufbahnverordnung).
Darüber hinaus erforderliche oder, soweit dieses Gesetz oder die Verordnung nach Satz 1 dieses bestimmt, abweichende Vorschriften erlässt die für die Gestaltung der jeweiligen Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten durch Verordnung nach Absatz 1.