25

§ 25 IRG

Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungshaftbefehls

(1)

Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Auslieferungshaftbefehls aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Gewähr bieten, daß der Zweck der vorläufigen Auslieferungshaft oder der Auslieferungshaft auch durch sie erreicht wird.

(2)
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

IRG

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

DE Bund
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