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§ 25 HmbMVollzG

Weisungen, Widerruf von Vollzugslockerungen

(1)
1

Vollzugslockerungen, Verlegung in den offenen Vollzug und Urlaub können mit Weisungen verbunden werden, soweit es zur Förderung der Ziele des Maßregelvollzugs erforderlich ist.

2

Der untergebrachten Person kann insbesondere die Weisung erteilt werden,

1.

die psychische Erkrankung, die zur Anordnung der Maßregel geführt hat, behandeln zu lassen,

2.

sich von einer bestimmten Stelle oder Person beaufsichtigen zu lassen,

3.

Anordnungen über den Aufenthalt oder ein bestimmtes Verhalten außerhalb der Vollzugseinrichtung zu befolgen,

4.

in bestimmten zeitlichen Abständen in die Vollzugseinrichtung zurückzukehren.

(2)

Vollzugslockerungen, Verlegung in den offenen Vollzug und Urlaub können widerrufen werden, wenn

1.

nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung gerechtfertigt hätten,

2.

die untergebrachte Person die Vollzugslockerungen missbraucht oder

3.

die untergebrachte Person Weisungen nicht nachkommt.

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HmbMVollzG

Hamburgisches Maßregelvollzugsgesetz

HH Hamburg
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