25

§ 25 HmbBG

Laufbahnverordnungen

1

Der Senat erlässt unter Berücksichtigung der §§ 13 bis 24 durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen.

2

Dabei soll insbesondere geregelt werden

1.

die Gestaltung der Laufbahnen (§ 13), einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,

2.

der Erwerb der Laufbahnbefähigung (§§ 14 bis 17); insbesondere die Mindestdauer eines Vorbereitungsdienstes und einer hauptberuflichen Tätigkeit,

3.

Voraussetzungen für die Einstellung in einem höheren Amt als einem Einstiegsamt (§ 18 Satz 2 Nummer 1),

4.

Altersgrenzen für die Einstellung

a)

in einen Vorbereitungsdienst unter Berücksichtigung der jeweiligen laufbahnrechtlichen Besonderheiten,

b)

in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Dienstzeit und Versorgung,

einschließlich der Möglichkeit, neben den Fällen eines Nachteilsausgleichs nach § 23, Ausnahmen zuzulassen, insbesondere wenn bereits ein Beamtenverhältnis besteht oder bestanden hat, ein besonderes Interesse an der Gewinnung oder Bindung vorliegt oder der berufliche Werdegang die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen lässt; dabei sollen angemessene Obergrenzen für das Hinausschieben der Altersgrenzen festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass kein Verhältnis zwischen Dienstzeit und Versorgung entsteht, das auch unter Berücksichtigung der vorgenannten besonderen Umstände unangemessen wäre,

5.

die Probezeit, insbesondere ihre Verlängerung und Anrechnung von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit auf die Probezeit (§ 19),

6.

die Voraussetzungen und das Verfahren für Beförderungen und den Aufstieg (§§ 20, 21),

7.

Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel (§ 24),

8.

Grundsätze der Fortbildung (§ 22),

9.

Einzelheiten des Nachteilsausgleichs (§ 23),

10.

Ausgleichsmaßnahmen zu Gunsten von schwerbehinderten Menschen.

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