Dabei soll insbesondere geregelt werden
die Gestaltung der Laufbahnen (§ 13), einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
Voraussetzungen für die Einstellung in einem höheren Amt als einem Einstiegsamt (§ 18 Satz 2 Nummer 1),
Altersgrenzen für die Einstellung
in einen Vorbereitungsdienst unter Berücksichtigung der jeweiligen laufbahnrechtlichen Besonderheiten,
in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Dienstzeit und Versorgung,
einschließlich der Möglichkeit, neben den Fällen eines Nachteilsausgleichs nach § 23, Ausnahmen zuzulassen, insbesondere wenn bereits ein Beamtenverhältnis besteht oder bestanden hat, ein besonderes Interesse an der Gewinnung oder Bindung vorliegt oder der berufliche Werdegang die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen lässt; dabei sollen angemessene Obergrenzen für das Hinausschieben der Altersgrenzen festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass kein Verhältnis zwischen Dienstzeit und Versorgung entsteht, das auch unter Berücksichtigung der vorgenannten besonderen Umstände unangemessen wäre,
die Probezeit, insbesondere ihre Verlängerung und Anrechnung von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit auf die Probezeit (§ 19),
Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel (§ 24),
Grundsätze der Fortbildung (§ 22),
Einzelheiten des Nachteilsausgleichs (§ 23),
Ausgleichsmaßnahmen zu Gunsten von schwerbehinderten Menschen.