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§ 25 HUAG

Sachverständige

(1)

Auf Sachverständige sind die Vorschriften der §§ 17, 19 bis 23 entsprechend anzuwenden, soweit nicht nachfolgend abweichende Regelungen getroffen sind.

(2)

Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen erfolgt durch den Untersuchungsausschuss; § 74 der Strafprozessordnung findet keine Anwendung.

(3)
1

Sachverständige haben das Gutachten unparteiisch, vollständig und wahrheitsgemäß zu erstatten.

2

Auf Verlangen des Untersuchungsausschusses ist das Gutachten schriftlich zu erstellen und mündlich näher zu erläutern.

(4)

Die Vorschriften des § 76 der Strafprozessordnung über das Gutachtensverweigerungsrecht sind entsprechend anzuwenden.

(5)

Erscheinen ordnungsgemäß geladene Sachverständige nicht oder weigern sie sich, ihr Gutachten zu erstatten oder zu erläutern, so kann der Untersuchungsausschuss ihnen die durch ihr Ausbleiben verursachten Kosten auferlegen und gegen sie ein Ordnungsgeld bis zu 10 000 Euro festsetzen.

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HUAG

Hessisches Untersuchungsausschussgesetz

HE Hessen
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