25

§ 25 BremGebBeitrG

Erlaß

(1)
1

Aus Gründen der Billigkeit können Kosten und Beiträge sowie Säumniszuschläge, Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung und Stundungszinsen ganz oder teilweise erlassen werden.

2

Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Festsetzung von Kosten oder Beiträgen unterbleiben oder in ermäßigter Höhe erfolgen; auch können bereits entrichtete Kosten oder Beiträge in besonderen Fällen ganz oder teilweise erstattet werden.

3

Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften über den Erlaß von Ansprüchen sind ergänzend anzuwenden.

(2)

In Gebühren- und Beitragsordnungen können in Ergänzung zu Absatz 1 besondere Bestimmungen über den Erlaß von Ansprüchen getroffen werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BremGebBeitrG

Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz

HB Bremen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.