Aus Gründen der Billigkeit können Kosten und Beiträge sowie Säumniszuschläge, Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung und Stundungszinsen ganz oder teilweise erlassen werden.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Festsetzung von Kosten oder Beiträgen unterbleiben oder in ermäßigter Höhe erfolgen; auch können bereits entrichtete Kosten oder Beiträge in besonderen Fällen ganz oder teilweise erstattet werden.
Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften über den Erlaß von Ansprüchen sind ergänzend anzuwenden.
In Gebühren- und Beitragsordnungen können in Ergänzung zu Absatz 1 besondere Bestimmungen über den Erlaß von Ansprüchen getroffen werden.