Die Satzung wird von den Mitgliedern mit der in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Mehrheit beschlossen.
Die Satzung des Forstbetriebsverbands muß Vorschriften enthalten über:
seinen Namen und seinen Sitz;
seine Aufgabe;
die Rechte und Pflichten der Mitglieder;
das Stimmrecht der Mitglieder;
seine Verfassung, seine Verwaltung und seine Vertretung;
den Maßstab für die Umlagen und die Bemessungsgrundlage für Beiträge;
das Haushaltswesen, die Wirtschafts- und Kassenführung sowie die Rechnungsführung;
die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Forstbetriebsverbands.
Die Vorschriften des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e und Absatz 2 gelten entsprechend.