25

§ 25 AbstG

Feststellung des Ergebnisses

(1)

Der Bezirksabstimmungsleiter oder die Bezirksabstimmungsleiterin stellt für den Bezirk die Zahl der gültigen und ungültigen Unterstützungserklärungen sowie der ungeprüften Unterstützungserklärungen fest und teilt sie dem Landesabstimmungsleiter oder der Landesabstimmungsleiterin möglichst bis zum zwölften Tag nach Ablauf der Eintragungsfrist mit.

(2)
1

Der Landesabstimmungsleiter oder die Landesabstimmungsleiterin stellt die Gesamtzahl der gültigen und ungültigen Unterstützungserklärungen sowie der ungeprüften Unterstützungserklärungen (Gesamtergebnis des Volksbegehrens) innerhalb von drei Tagen nach der Mitteilung durch die Bezirksabstimmungsleiter oder die Bezirksabstimmungsleiterinnen fest.

2

Er oder sie prüft, ob die für das Volksbegehren geltenden Vorschriften beachtet sind, und stellt fest, ob das Volksbegehren zustande gekommen ist.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

AbstG

Abstimmungsgesetz

BE Berlin
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.