Die Polizei und die Feuerwehr können an Orten, an denen die Notwendigkeit einer Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben besteht, insbesondere bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen, nicht dem Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin unterliegenden Veranstaltungen und Ansammlungen (Einsatzorte), einschließlich des unmittelbaren Umfelds, personenbezogene Daten mittels Übersichtsaufnahmen anfertigen, wenn dies im Einzelfall zur Vorbereitung, Lenkung und Leitung des Einsatzes erforderlich ist.
Die Anfertigung von Aufnahmen zum Zweck der Identifikation von Personen sowie die Aufzeichnung der gefertigten Aufnahmen sind nur zulässig, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist; § 24 Absatz 2 und § 24a Absatz 4 gelten entsprechend.
Die Aufnahmen sind grundsätzlich offen anzufertigen.
Die Polizei und die Feuerwehr können die angefertigten Bildaufnahmen und -aufzeichnungen auch automatisiert auswerten; § 24e Absatz 4 gilt entsprechend.