Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 3 kann die Polizei an kriminalitätsbelasteten Orten personenbezogene Daten durch Anfertigung von Bildaufnahmen erheben und die Bilder zur Beobachtung übertragen und aufzeichnen.
Die Maßnahme erfolgt auf Anordnung der Polizeipräsidentin oder des Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt.
Die Auswirkungen einer solchen Maßnahme auf die Kriminalität an dem jeweiligen Ort sind mindestens alle zwei Jahre zu untersuchen; anschließend ist über die Maßnahme unverzüglich erneut zu entscheiden.
Über die Ergebnisse unterrichtet der Senat das Abgeordnetenhaus.
Die Anordnung der Datenerhebung ist zu dokumentieren.
Der Umstand der Beobachtung und Aufzeichnung sowie die datenverarbeitende Stelle sind zudem durch Beschilderung kenntlich zu machen.
Die Polizei Berlin gibt öffentlich bekannt, an welchen Orten Datenerhebungen nach dieser Vorschrift erfolgen.
§ 24a Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
Die Polizei kann die nach Absatz 1 angefertigten Bildaufnahmen und -aufzeichnungen auch automatisiert auswerten.
Die automatisierte Auswertung darf nur auf das Erkennen solcher Verhaltensmuster ausgerichtet sein, die auf die Begehung einer Straftat oder den Eintritt eines Unglücksfalls im Sinne von § 323c Absatz 1 des Strafgesetzbuches hindeuten.
Ein automatisiertes Auslösen behördlicher Maßnahmen auf Grund einer automatisierten Auswertung, die automatisierte biometrische Fernidentifizierung sowie die Nutzung der Bildaufnahmen und -aufzeichnungen für das Testen oder Trainieren von Programmen zur biometrischen Fernidentifizierung sind ausgeschlossen.
Erst nach Sichtung der betreffenden Bildaufnahmen und -aufzeichnungen oder der Inaugenscheinnahme der Lage vor Ort dürfen weitere Maßnahmen ergriffen werden, die sich gegen bestimmte Personen richten.
Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend.