24c

§ 24c ASOG Bln

Bild- und Tonaufnahmen und -aufzeichnungen zur Eigensicherung und zum Schutz von Dritten

(1)

Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten kann die Polizei im öffentlich zugänglichen Raum personenbezogene Daten mit offen in einem Dienstfahrzeug eingesetzten technischen Mitteln durch Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen erheben und zur Beobachtung übertragen und aufzeichnen, wenn

1.

tatsächliche Anhaltspunkte für die Entstehung einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Person bestehen und

2.

die Maßnahme zur Abwehr dieser Gefahr erforderlich erscheint.

(2)

Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Polizei sowohl im öffentlich zugänglichen Raum als auch an Orten, die nicht öffentlich zugänglich sind, personenbezogene Daten mit offen körpernah getragenen technischen Mitteln durch Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen erheben und zur Beobachtung übertragen und aufzeichnen.

(3)
1

Eine Aufzeichnung personenbezogener Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, ist unzulässig.

2

Die Aufzeichnung ist unverzüglich zu unterbrechen, sofern sich während der Aufzeichnung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten im Sinne des Satzes 1 erfasst werden.

3

Dennoch aufgezeichnete Daten im Sinne von Satz 1 dürfen nicht nach Absatz 8 genutzt werden.

4

Die Tatsache der Aufzeichnung dieser Daten ist zu dokumentieren.

5

Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden.

(4)
1

Die Datenverarbeitung nach den Absätzen 1 und 2 kann auch dann erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind; sie erfolgt bis zum Abschluss der Maßnahme.

2

Der Umstand der Beobachtung und Aufzeichnung ist unverzüglich durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen oder der betroffenen Person mitzuteilen. § 41 des Berliner Datenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(5)

Eine Datenverarbeitung nach Absatz 2 soll, sofern die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte entsprechend ausgestattet ist, erfolgen, wenn

1.

sie oder er unmittelbaren Zwang gegen eine Person anwendet oder

2.

die von einer polizeilichen Maßnahme betroffene Person eine solche Datenverarbeitung verlangt, es sei denn, diese Person ist bei einer Maßnahme an einem nicht öffentlich zugänglichen Ort offenkundig nicht alleinige Inhaberin oder alleiniger Inhaber oder sonstige alleinig berechtigte Person des erfassten Ortes.

(6)
1

Von der Polizei bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eingesetzte oder mitgeführte technische Mittel im Sinne der Absätze 1 und 2 dürfen im Bereitschaftsbetrieb in ihrem Zwischenspeicher Bild- und Tonaufnahmen kurzzeitig erfassen.

2

Diese Daten sind automatisch nach höchstens 60 Sekunden spurenlos zu löschen, es sei denn, es erfolgt eine Aufzeichnung nach den Absätzen 1, 2 oder 5.

3

Für diesen Fall dürfen die nach Satz 1 erfassten Daten bis zu einer Dauer von 60 Sekunden vor dem Beginn der Aufzeichnung gespeichert werden.

(7)
1

Bild- und Tonaufzeichnungen nach dieser Vorschrift sind verschlüsselt und gegen Veränderung gesichert anzufertigen und aufzubewahren.

2

Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass an der Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen nach dieser Vorschrift beteiligte oder von dieser betroffene Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte die gespeicherten Bild- und Tonaufzeichnungen weder bearbeiten noch löschen können.

3

Bild- und Tonaufzeichnungen, die an nicht öffentlich zugänglichen Orten angefertigt wurden, sind besonders zu kennzeichnen.

4

Die Bild- und Tonaufzeichnungen werden ab dem Zeitpunkt ihrer Anfertigung 30 Tage gespeichert und sind danach unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht benötigt werden

1.

für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit,

2.

im Einzelfall, insbesondere auf Verlangen der betroffenen Person, für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen,

3.

für die Aufklärung eines Sachverhalts durch die Berliner Polizeibeauftragte oder den Berliner Polizeibeauftragten nach § 16 des Gesetzes über den Bürger- und Polizeibeauftragten,

4.

für die Aufgaben des oder der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gemäß § 11 des Berliner Datenschutzgesetzes oder

5.

zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Person.

5

Die Löschung der Bild- und Tonaufzeichnungen ist zu dokumentieren.

6

Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden; sie ist frühestens nach Abschluss der Datenschutzkontrolle und spätestens nach zwei Jahren zu löschen.

(8)
1

Die Nutzung der Bild- und Tonaufzeichnungen ist nur zu den in Absatz 7 Satz 4 genannten Zwecken zulässig. § 42 Absatz 4, §§ 42c, 42d und 48 Absatz 6 bleiben unberührt, ebenso § 44 Absatz 3 des Berliner Datenschutzgesetzes.

2

Die Nutzung von Bild- und Tonaufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2, die an nicht öffentlich zugänglichen Orten angefertigt wurden, ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung gerichtlich festgestellt wurde.

3

Bei Gefahr im Verzug kann diese Entscheidung durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt getroffen werden.

4

Die gerichtliche Bestätigung der Entscheidung ist in diesem Fall unverzüglich einzuholen.

5

Bild- und Tonaufzeichnungen, deren Nutzung unzulässig ist, sind unverzüglich zu löschen.

6

Absatz 7 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(9)
1

Die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 gelten für Einsatzkräfte der Feuerwehr und des Rettungsdienstes bei Erfüllung ihrer Aufgaben entsprechend.

2

Die Absätze 1 bis 8 gelten für Dienstkräfte der bezirklichen Ordnungsämter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Außendienst entsprechend, Absatz 2 mit der Maßgabe, dass eine Datenverarbeitung nicht in Wohnräumen erfolgen darf.

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