Gemeinden und Landkreise erhalten Zuweisungen zur Finanzierung ihrer Mehraufwendungen für ukrainische Kriegsvertriebene in Höhe der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h zur Verfügung stehenden Mittel.
Die Mittel nach Absatz 1 werden den kreisfreien Städten und Landkreisen im Verhältnis der aufhältigen ukrainischen Kriegsvertriebenen, die seit dem 24. Februar 2022 eingereist sind und denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilt oder eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist, zugewiesen.
Grundlage für die Verteilung ist im Jahr 2022 eine Auswertung des Ausländerzentralregisters nach den in Satz 1 genannten Kriterien zum Stichtag 31. August 2022 und im Jahr 2023 eine Auswertung des Ausländerzentralregisters nach den in Satz 1 genannten Kriterien zum Stichtag 31. Dezember 2022.
Die Landkreise leiten 60 Prozent des Zuweisungsbetrages an die kreisangehörigen Gemeinden im Verhältnis der dort zum Stichtag aufhältigen ukrainischen Kriegsvertriebenen weiter.
Die Mittel werden bis zum 1. Oktober des Ausgleichsjahres an die kreisfreien Städte und Landkreise ausgezahlt.
Die Landkreise sind verpflichtet, die Gemeindeanteile nach Absatz 2 Satz 3 unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten.