Zur Finanzierung
kommunaler Anteile am Betrieb kooperativer E-Government-Komponenten des Landes einschließlich zentraler Infrastrukturen,
von Aufbau und Betrieb gemeinsamer Komponenten der Kommunen im E-Government einschließlich zentraler Infrastrukturen,
kommunaler Anteile für kooperative Digitalisierungsvorhaben und -projekte,
kommunaler Anteile an einer zentralen Landesredaktion gemäß § 3 Absatz 2a des E-Government-Gesetzes Mecklenburg-Vorpommern und
kommunaler Anteile für Personal- und Sachkosten des Büros kooperatives E-Government
stehen die nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g bereitgestellten Mittel zur Verfügung.
Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Lenkungsausschuss nach § 17 des E-Government-Gesetzes Mecklenburg-Vorpommern.
Die Mittel werden durch das für Digitalisierung zuständige Ministerium bewirtschaftet.