24a

§ 24a BremHG

Lehrkräfte für besondere Aufgaben

1

Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen erfordert, kann diese hauptberuflichen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden.

2

Sie werden in der Regel unbefristet beschäftigt.

3

Bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen ist eine befristete Beschäftigung möglich.

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BremHG

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HB Bremen
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