Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 3 kann die Polizei an oder in einem gefährdeten Objekt, insbesondere einem Gebäude, auch einem Amts- oder Dienstgebäude, oder einem sonstigen Bauwerk von öffentlichem Interesse, einer Religionsstätte, einem Denkmal oder einem Friedhof, einschließlich der jeweils zugehörigen Parkplätze und sonstigen Außenflächen, oder, soweit zur Zweckerreichung zwingend erforderlich, den unmittelbar im Zusammenhang mit dem Objekt stehenden Grün- oder Straßenflächen personenbezogene Daten durch Anfertigung von Bildaufnahmen erheben und die Bilder zur Beobachtung übertragen und aufzeichnen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass an oder in einem Objekt dieser Art Straftaten drohen.
Die Polizei kann die angefertigten Bildaufnahmen und -aufzeichnungen auch automatisiert auswerten; § 24e Absatz 4 gilt entsprechend.
Der Umstand der Beobachtung und Aufzeichnung und die datenverarbeitende Stelle sind durch Beschilderung kenntlich zu machen.
Bildaufnahmen und -aufzeichnungen sind spätestens nach einem Monat zu vernichten oder zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird. § 24 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Werden durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so ist diese nach § 42 des Berliner Datenschutzgesetzes über eine Verarbeitung zu benachrichtigen, soweit die Daten nicht nach Absatz 3 zu einem der dort genannten Zwecke benötigt oder gelöscht oder vernichtet werden. § 27d Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.