249

§ 249 HGB

Rückstellungen

(1)
1

Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden.

2

Ferner sind Rückstellungen zu bilden für

1.

im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden,

2.

Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.

(2)
1

Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden.

2

Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.

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