248

§ 248 ZPO

Verfahren bei Aussetzung

(1)

Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozessgericht anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(2)

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ZPO

Zivilprozessordnung

DE Bund
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