248

§ 248 StPO

Entlassung der Zeugen und Sachverständigen

1

Die vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen sich nur mit Genehmigung oder auf Anweisung des Vorsitzenden von der Gerichtsstelle entfernen.

2

Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind vorher zu hören.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

StPO

Strafprozeßordnung

DE Bund
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