247

§ 247 KAGB

Vermögensaufstellung

(1)
1

Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat in der Vermögensaufstellung nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 den Bestand der zum Sondervermögen gehörenden Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände aufzuführen und dabei Folgendes anzugeben:

1.

Größe, Art und Lage sowie Bau- und Erwerbsjahr eines Grundstücks,

2.

Gebäudenutzfläche, Leerstandsquote, Nutzungsentgeltausfallquote, Fremdfinanzierungsquote,

3.

Restlaufzeiten der Nutzungsverträge,

4.

Verkehrswert oder im Fall des § 248 Absatz 2 Satz 1 den Kaufpreis,

5.

Nebenkosten bei Anschaffung von Vermögensgegenständen im Sinne des § 231 Absatz 1 und des § 234,

6.

wesentliche Ergebnisse der nach Maßgabe dieses Unterabschnitts erstellten Wertgutachten,

7.

etwaige Bestands- oder Projektentwicklungsmaßnahmen und

8.

sonstige wesentliche Merkmale der zum Sondervermögen gehörenden Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände.

2

Die im Berichtszeitraum getätigten Käufe und Verkäufe von Immobilien und Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften sind in einer Anlage zur Vermögensaufstellung anzugeben.

(2)
1

Bei einer Beteiligung nach § 234 hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Immobilien-Gesellschaft in der Vermögensaufstellung anzugeben:

1.

Firma, Rechtsform und Sitz der Immobilien-Gesellschaft,

2.

das Gesellschaftskapital,

3.

die Höhe der Beteiligung und den Zeitpunkt ihres Erwerbs durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und

4.

Anzahl der durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder Dritte nach § 240 gewährten Darlehen sowie die jeweiligen Beträge.

2

Als Verkehrswert der Beteiligung ist der nach § 248 Absatz 4 ermittelte Wert anzusetzen.

3

Die Angaben nach Absatz 1 für die Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände der Immobilien-Gesellschaft sind nachrichtlich aufzuführen und besonders zu kennzeichnen.

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