243

§ 243 SGB 6

Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten

(1)

Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate auch für geschiedene Ehegatten,

1.

deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,

2.

die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und

3.

die im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten,

wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.

(2)

Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch für geschiedene Ehegatten,

1.

deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,

2.

die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und

3.

die im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten und

4.

die entweder

a)

ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),

b)

das 45. Lebensjahr vollendet haben,

c)

erwerbsgemindert sind,

d)

vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder

e)

am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind,

wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.

(3)
1

Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch ohne Vorliegen der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Unterhaltsvoraussetzungen für geschiedene Ehegatten, die

1.

einen Unterhaltsanspruch nach Absatz 2 Nr. 3 wegen eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus eigener Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit oder entsprechender Ersatzleistungen oder wegen des Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatten und

2.

zum Zeitpunkt der Scheidung entweder

a)

ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzogen haben (§ 46 Abs. 2) oder

b)

das 45. Lebensjahr vollendet hatten und

3.

entweder

a)

ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),

b)

erwerbsgemindert sind,

c)

vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind,

d)

am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind oder

e)

das 60. Lebensjahr vollendet haben,

wenn auch vor Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes weder ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer noch für einen überlebenden Lebenspartner des Versicherten aus dessen Rentenanwartschaften besteht.

2

Wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, wird die Altersgrenze von 60 Jahren wie folgt angehoben:

Todesjahr

des Versicherten

Anhebung

um Monate

auf Alter

Jahr

Monat

2012

1

60

1

2013

2

60

2

2014

3

60

3

2015

4

60

4

2016

5

60

5

2017

6

60

6

2018

7

60

7

2019

8

60

8

2020

9

60

9

2021

10

60

10

2022

11

60

11

2023

12

61

0

2024

14

61

2

2025

16

61

4

2026

18

61

6

2027

20

61

8

2028

22

61

10

ab 2029

24

62

0.
(4)

Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten besteht unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 auch für geschiedene Ehegatten, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist oder wenn eine Lebenspartnerschaft begründet und diese wieder aufgehoben oder aufgelöst ist.

(5)

Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.

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SGB 6

Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung

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