243

§ 243 SGB 5

Ermäßigter Beitragssatz

1

Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt ein ermäßigter Beitragssatz.

2

Dies gilt nicht für die Beitragsbemessung nach § 240 Absatz 4b.

3

Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGB 5

Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung

DE Bund
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