242a

§ 242a SGB 6

Witwenrente und Witwerrente

(1)
1

Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist.

2

Dies gilt auch, wenn mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.

(2)

Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die

1.

vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder

2.

am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind.

(3)

Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die nicht mindestens ein Jahr verheiratet waren, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.

(4)

Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht ab Vollendung des 45. Lebensjahres, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind und der Versicherte vor dem 1. Januar 2012 verstorben ist.

(5)

Die Altersgrenze von 45 Jahren für die große Witwenrente oder große Witwerrente wird, wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, wie folgt angehoben:

Todesjahr

des Versicherten

Anhebung

um Monate

auf Alter

Jahr

Monat

2012

1

45

1

2013

2

45

2

2014

3

45

3

2015

4

45

4

2016

5

45

5

2017

6

45

6

2018

7

45

7

2019

8

45

8

2020

9

45

9

2021

10

45

10

2022

11

45

11

2023

12

46

0

2024

14

46

2

2025

16

46

4

2026

18

46

6

2027

20

46

8

2028

22

46

10

ab 2029

24

47

0.
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