241

§ 241 StPO

Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden

(1)

Dem, welcher im Falle des § 239 Abs. 1 die Befugnis der Vernehmung mißbraucht, kann sie von dem Vorsitzenden entzogen werden.

(2)

In den Fällen des § 239 Abs. 1 und des § 240 Abs. 2 kann der Vorsitzende ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen.

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StPO

Strafprozeßordnung

DE Bund
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