241

§ 241 BGB

Pflichten aus dem Schuldverhältnis

(1)
1

Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern.

2

Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2)

Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

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