240

§ 240 StPO

Fragerecht

(1)

Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen.

(2)
1

Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den Schöffen zu gestatten.

2

Die unmittelbare Befragung eines Angeklagten durch einen Mitangeklagten ist unzulässig.

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StPO

Strafprozeßordnung

DE Bund
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