240

§ 240 InsO

Änderung des Plans

1

Der Vorlegende ist berechtigt, einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern.

2

Über den geänderten Plan kann noch in demselben Termin abgestimmt werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

InsO

Insolvenzordnung

DE Bund
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