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§ 24 BPersVWO

Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Die Wahlunterlagen (Niederschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel, Freiumschläge für die schriftliche Stimmabgabe usw.) werden vom Personalrat mindestens bis zur Durchführung der nächsten Personalratswahl aufbewahrt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BPersVWO

Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz

DE Bund
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