Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er
seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder
einen Ablehnungsgrund nach § 23 Abs. 1 geltend macht oder
die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt oder
seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk aufgibt.
In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden.
Die Entscheidung trifft ein Senat des Oberverwaltungsgerichts in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 und des Absatzes 2 auf Antrag des ehrenamtlichen Richters.
Die Entscheidung ergeht durch Beschluß nach Anhörung des ehrenamtlichen Richters.
Sie ist unanfechtbar.
Absatz 3 gilt entsprechend in den Fällen des § 23 Abs. 2.
Auf Antrag des ehrenamtlichen Richters ist die Entscheidung nach Absatz 3 von dem Senat des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben, wenn Anklage nach § 21 Nr. 2 erhoben war und der Angeschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist.