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§ 24 SpkG

Geschäftsjahr und Jahresabschluss (Fn 10)

(1)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2)

Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht vor.

(3)
1

Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden von dem zuständigen Sparkassen- und Giroverband geprüft.

2

Ist der Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern, so gilt dies auch für die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts.

3

Die Prüfung kann entweder auf Antrag des zuständigen Sparkassen- und Giroverbandes mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde oder auf direkte Anordnung der Aufsichtsbehörde auch von dem jeweils anderen Sparkassen- und Giroverband erfolgen.

4

Der Prüfungsbericht wird von dem Sparkassen- und Giroverband dem Vorstand, dem vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates sowie der Aufsichtsbehörde zugeleitet.

5

Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates trägt dafür Sorge, dass den Mitgliedern des Verwaltungsrates zeitnah Kopien des Prüfungsberichtes zugeleitet werden.

(4)
1

Nach Feststellung des Jahresabschlusses und Billigung des Lageberichtes legt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss mit Bestätigungsvermerk des Sparkassen- und Giroverbandes sowie den Lagebericht der Vertretung des Trägers vor.

2

Diese beschließt auf Vorschlag des Verwaltungsrates über die Verwendung des Jahresüberschusses nach § 25.

(5)

Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Beschlüsse nach Absatz 4 Satz 2 sind unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(6)

Die Vorschriften der Absätze 3 und 5 gelten für die Prüfungen nach dem Wertpapierhandelsgesetz entsprechend.

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