24

§ 24 SchulG

Geltung für Schulen in freier Trägerschaft

1

Die staatlich anerkannten Schulen in freier Trägerschaft haben für Konferenzen, für die Vertretungen der Schülerinnen und Schüler und die Elternvertretungen an den Schulen sowie für den Schulausschuss Regelungen zu treffen, die den Vorschriften für die öffentlichen Schulen gleichwertig sind.

2

Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes über die Konferenzen von diesen Schulen anzuwenden sind.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SchulG

Schulgesetz

RP Rheinland-Pfalz
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.