24

§ 24 SchG

(1)
1

Die Verhandlung vor der Schiedsstelle ist mündlich und nicht öffentlich.

2

Sie ist möglichst ohne Unterbrechung zu Ende zu führen; ein Termin zur Fortsetzung der Verhandlung ist sofort zu bestimmen.

(2)
1

Die Schiedsperson erörtert mit den Parteien die Streitsache und deren Vorstellungen von einer einvernehmlichen Beilegung des Konflikts.

2

Sie kann ihnen eigene Vergleichsvorschläge unterbreiten.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SchG

Schiedsstellengesetz

BB Brandenburg
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